Kindergartenordnung
(Stand: September 2020)
1. Elterninformation
Das Haus für Kinder „Schatztruhe“ in Niederaudorf, Schulweg 2a, ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Oberaudorf. Es ist eine Kindertageseinrichtung im Sinne des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten und Kinderkrippen, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (BayKiBiG) und wird als Integrationskindergarten geführt.
2. Aufnahmebedingungen
Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Grundsätzlich werden nur Kinder aus der Gemeinde Oberaudorf ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in den Kindergarten aufgenommen. Sind nicht genügend Betreuungsplätze vorhanden, behält sich der Träger (Gemeinde Oberaudorf) das Recht vor, zusammen mit der Einrichtungsleitung eine Entscheidung über die Aufnahme zu treffen.
3. Voraussetzungen
a.) Voraussetzung für den Besuch der Einrichtung ist ein vollständig ausgefüllter, ggf. von beiden Elternteilen bzw. Personensorgeberechtigten unterschriebener, Aufnahmevertrag.
b.) Durch die Unterzeichnung des Aufnahmevertrages bestätigen die Erziehungs- (Sorge-)berechtigten, dass sie die Kindergartenordnung erhalten haben und mit den darin bestehenden Regelungen einverstanden sind.
4. Ausschluss
Bei nachhaltiger Missachtung der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten kann ein Kind vom weiteren Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden.
Dazu zählt u.a.:
- Unentschuldigtes Fehlen innerhalb der beiden letzten Monate von mehr als 2 Wochen oder innerhalb des laufenden Kindergartenjahres von länger als vier Wochen.
- Wenn die Erziehungsberechtigten trotz Mahnung ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen.
5. Öffnungszeiten
Die Ferien- und Öffnungszeiten sind dem jeweiligen Aushang zu Beginn des neuen Kindergartenjahres zu entnehmen.
6. Buchungszeit
(1) Zur Sicherstellung der regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertagesstätte werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:
a.) Kinderkrippe: 8 Stunden pro Woche
b.) Kindergarten: 20 Stunden pro Woche bei mindestens 4 Stunden am Tag.
(2) Ein Wechsel von Buchungszeiten kann
a.) bei einer Erhöhung der wöchentlichen Buchungszeit, zu jedem 1. eines Monats nach einer vorherigen vierwöchigen Anmeldefrist, genehmigt werden.
b.) bei einer Verminderung der wöchentlichen Buchungszeit, neben dem Beginn des Kindergartenjahres, zum 1.1 bzw. 1.5 des Folgejahres, bei einer vorherigen Anmeldefrist von vier Wochen, genehmigt werden.
(3) Gebucht werden kann
a.) im Kindergarten ab 7:00 Uhr oder 8:00 Uhr
b.) in der Krippe ab 7:30 Uhr
7. Kindergartenbeiträge - Zahlungsweise
- Die Monatsgebühren richten sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet; krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.
Die Gebühren sind ab 01.09.2020 wie folgt festgesetzt:
1. für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt
Durchschnittliche tägliche Buchungszeit
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Gebühr ab 01.09.2020
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mehr als 3 bis 4 Stunden
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154,00 €
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mehr als 4 bis 5 Stunden
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165,00 €
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mehr als 5 bis 6 Stunden
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177,00 €
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mehr als 6 bis 7 Stunden
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188,00 €
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mehr als 7 bis 8 Stunden
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200,00 €
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mehr als 8 bis 9 Stunden
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211,00 €
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mehr als 9 Stunden
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223,00 €
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2. für Kinder unter 3 Jahre
Durchschnittliche tägliche Buchungszeit |
Gebühr ab 01.09.2020 |
mehr als 1 bis 2 Stunden |
182,00 € |
mehr als 2 bis 3 Stunden |
204,00 € |
mehr als 3 bis 4 Stunden |
228,00 € |
mehr als 4 bis 5 Stunden |
250,00 € |
mehr als 5 bis 6 Stunden |
274,00 € |
mehr als 6 bis 7 Stunden |
296,00 € |
mehr als 7 bis 8 Stunden |
320,00 € |
mehr als 8 bis 9 Stunden |
342,00 € |
mehr als 9 Stunden |
366,00 € |
- Die Kindergartengebühren werden im 12 Monatsbeiträgen erhoben. Sie werden monatlich vom Konto der/des Erziehungsberechtigten abgebucht.
- Auch bei Krankheiten, Ferien oder sonstigem Fernbleiben des Kindes muss der Kindergartenbeitrag bezahlt werden, da die Gemeinde Oberaudorf die laufenden Betriebskosten der Einrichtung zu tragen hat.
- Wird eine gebuchte Zeit überzogen, so wird die nächst höhere Gebühr erhoben. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll genutzt werden.
- Für die Beschaffung von Spielmaterial zum laufenden Verbrauch wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 6,00 € erhoben. (Dieser Betrag dient dem Verbrauch von Beschäftigungsmaterialen, z.B. Stifte, Papier, Kleber, Spiele, Bücher, Gestaltung von gruppeninternen Feiern)
- Für die Teilnahme am Mittagessen ist von den Eltern der jeweilige Selbstkostenpreis bezahlt werden. Der Selbstkostenpreis wird in der Einrichtung bekannt gegeben.
8. Beitragsermäßigung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig den Kindergarten, wird die Gebühr für jedes weitere Kind um 25 % ermäßigt.
Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Die Einrichtungen, die den Beitragszuschuss beantragen, sind verpflichtet, die Elternbeiträge in Höhe des Zuschusses zu reduzieren. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich.
Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der FreistaatBayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung.
Beim Vorliegen sozialer Gründe kann beim Landratsamt Rosenheim Antrag auf Übernahme des Kindergartenbeitrags gestellt werden. Der Antrag ist bei der Gemeinde mit den entsprechenden Einkommensnachweisen und Belegen über Miete und besondere Belastungen einzureichen.
Auskünfte erteilt das Landratsamt Rosenheim - Kreisjugendamt -, Wittelsbacherstr. 55 in Rosenheim, Tel. Nr. 08031/392-01.
9. Aufsicht
- Der Kindergarten übernimmt Kraft des Aufnahmevertrages die Aufsichtspflicht über das Kind während des Besuchs der Einrichtung.
- Ankunft und Abholung des Kindes ist dem zuständigen Betreuungspersonal bekannt zu geben, um die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals gewährleisten zu können.
- Personen, die berechtigt sind, das Kind abzuholen, werden im Aufnahmevertrag genannt.
- Darf das Kind den Nachhauseweg alleine antreten, muss dies ebenfalls deutlich im Aufnahmevertrag angegeben werden.
Die Leitung des Kindergartens weist die Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hin, dass ein 3 - 6 Jähriges Kind nicht verkehrstüchtig ist. Kinder können in diesem Alter keine Entfernungen oder Geschwindigkeiten von herannahenden Fahrzeugen einschätzen. Außerdem könnte sich der Kindergartenweg z. B. durch eine Baustelle unvorhergesehen ändern.
Unser Anliegen: Bitte bilden Sie Fahrgemeinschaften oder sprechen Sie mit anderen Personen ab, ob diese Ihr Kind sicher nach Hause bringen können!
10. Haftung / Versicherung
Die Kinder sind kraft Gesetzes bei Unfall versichert. Der Versicherungsschutz besteht:
- auf direktem Weg zum und vom Kindergarten
- während des Aufenthalts im Kindergarten
- bei Veranstaltungen und Unternehmungen des Kindergartens
(z. B Wanderungen, Ausflüge, Besichtigungen, Feiern etc.)
11. Mitteilungspflicht
Erkrankungen des Kindes sind dem Kindergarten sofort mitzuteilen!!!!
- Erkrankungen des Kindes
Bei Infektionskrankheiten, die unter das Bundesseuchengesetz fallen, z.B. Windpocken, Röteln, Scharlach, Masern, Mumps, Keuchhusten, Köpfläuse etc., ist die Art der Erkrankung der Leitung des Kindergartens unverzüglich zu nennen.
- Krankheiten innerhalb der Familie
Krankheiten innerhalb der Familie, die nach dem Bundesseuchengesetz meldepflichtig sind, z.B. TBC, Ruhr, Salmonellen, Meningitis, Cholera, etc., müssen der Kindergartenleitung unverzüglich gemeldet werden.
- Alle nicht sichtbaren Besonderheiten eines Kindes sin dem Betreuungspersonal ebenfalls mitzuteilen. Darunter versteht man Allergien, Unverträglichkeiten, organische Schwäche etc.
- Änderungen der Anschrift oder der Telefonnummer (zu Hause und am Arbeitsplatz) sind dem Kindergarten mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht auch bei der Änderung des Personensorgerechts.
12. Elternbeirat
Zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Kindergartenpersonal und Träger wird ein Elternbeirat eingerichtet. Der Elternbeirat hat beratende und unterstützende Funktion zur Kindergartenleitung.
13. Mitarbeit der Erziehungsberechtigten
Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit im Kindergarten hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Eltern ab. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sollen daher regelmäßig die Veranstaltungen und Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, das Gespräch mit dem Erziehungspersonal zu pflegen.
Sprechstunden finden nach Vereinbarung statt.
Eltern sind verpflichtet, bei Verhaltensauffälligkeiten ihres Kindes, die einen normalen Tagesablauf in der Gruppe erheblich stören, Hilfen durch das Kindergartenpersonal und anderen Fachdiensten, wie z.B. Frühförder- oder Erziehungsberatungsstelle, Kinderpsychologen usw., anzunehmen. Bei Verweigerung kann das Kind aus dem Kindergarten ausgeschlossen werden.
14. Sonstige Anliegen der Kindergartenleitung und ihrer Mitarbeiter an Sie, liebe Erziehungsberechtigte:
a.) Kindergartenutensilien
Wir bitten Sie, Ihrem Kind zweckmäßige, strapazierfähige Kleidung anzuziehen, damit wir bei jeder Witterung ins Freie gehen können.
Mitzubringen sind:
-Hausschuhe (keine Holzschuhe oder Pantoffeln),
- rutschfeste Socken oder Gymnastikschuhe für den Turnraum
- empfehlenswert ist eine Matschhose
- 1 x jährlich: Flüssigseife und eine Großpackung Taschentücher.
b.) Spielzeug von Zuhause
Wir bitten Sie, Ihrem Kind kein Spielzeug von zuhause in den Kindergarten mitzugeben, da wir keine Garantie übernehmen können, dass die Spielsachen nicht durch andere Kinder beschädigt werden oder abhandenkommen. Während der Eingewöhnungsphase kann Ihr Kind ein Kuscheltier mitbringen.
c.) Brotzeit
Bitte geben Sie Ihrem Kind eine bekömmliche, nahrhafte Brotzeit und ein Getränk mit. (Bitte keine Süßigkeiten)
d.) Telefonzeiten
Wir bitten Sie, bei Mitteilungen folgende Telefonzeiten zu beachten:
07:00 - 08:00 Uhr oder 13:00 - 14:00 Uhr
e.) Bringzeit
Die Kinder können bis 08:30 Uhr in den Kindergarten gebracht werden.
f.) Abholzeiten
Folgende Abholzeiten sind einzuhalten:
Erste Abholzeit 11:45 Uhr – 12:00 Uhr
Zweite Abholzeit 12:45 Uhr – 13:00 Uhr
Dritte Abholzeit 13:45 Uhr – 16:00 Uhr (gleitend)
Die Abholzeit zwischen 13.45 Uhr und 16.00 Uhr ist gleitend, d. h. ein Abholen des Kindes während dieser Zeitspanne ist jederzeit möglich.
g.) Anschlagtafel
Wichtige Mitteilungen und Termine wollen Sie unseren Anschlagtafeln im Flur und bei den jeweiligen Gruppenräumen entnehmen.
h.) Fortbildungen
Der Bildungsauftrag des Kindergartens erfordert es, dass das pädagogische Personal stetig fortbildet. Die Mitarbeiter unseres Kindergartens nehmen daher regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teil.
An diesen Tagen arbeitet der Kindergarten mit reduzierter personeller Besetzung. (Notgruppe - eingeschränkter Betrieb) Bitte haben Sie dafür Verständnis.